Satzung

Satzung einschließlich 1. und 2. Änderungssatzung des Abwasserverbandes Kronberg

Aufgrund der §§ 6, 58 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz– WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I, S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I, S. 1578), hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Kronberg in ihrer Sitzung am 13. Juli 2006 folgende Neufassung der Satzung des Abwasserverbandes Kronberg beschlossen:

§ 1

Name, Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Abwasserverband Kronberg“.

(2) Er hat seinen Sitz in Kronberg im Taunus, Hochtaunuskreis.

(3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasserund Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.2.1991 (BGBl. I, S. 405ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.5.2002 (BGBl. I, S. 1578). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

1. Abschnitt: Mitglieder, Aufgaben, Verbandsgebiet, Unternehmen

§ 2

Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Städte Kronberg im Taunus und Königstein imTaunus.

(2) Über Aufnahmeanträge und Anträge auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidetder Vorstand. Will er einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Vor einer Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist die Verbandsversammlung zu hören. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, Personen zu einer Mitgliedschaft heranzuziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft zu erweitern, sind vor der Entscheidung der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder zu hören. Vor einer Entscheidung über die Aufhebung der Mitgliedschaft ist die Verbandsversammlung zu hören.

(4) Der Verbandsvorsteher führt das Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden.

§ 3

Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgaben,

1) das Abwasser der Mitgliedsgemeinden aus dem Verbandsgebiet abzuleiten und zu behandeln,
2) zu diesem Zweck die Verbandsanlagen (Abwassersammler, Entlastungsanlagen,Regenrückhalteanlagen und Kläranlagen) zu planen, herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.

(2) Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Ortsentwässerungsanlagen der Mitgliedsgemeinden sowie die ggf. notwendige Abwasservorbehandlung der Gewerbe- und Industriebetriebe gehören nicht zur Verbandsaufgabe.

§ 4

Verbandsgebiet, Unternehmen, Plan

(1) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus dem Übersichtsplan des Ingenieurbüros unger ingenieure, Darmstadt, vom November 2001, Stand November 2005, im Maßstab 1:5.000, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Der Plan wird vom Verbandsvorsteher aufbewahrt. Jeweils eine Ausfertigung des Plans wird von der Aufsichtsbehörde und den betreffenden Mitgliedern aufbewahrt.

§ 5

Nutzung verbandseigener Anlagen zur örtlichen Entsorgung durch ein Verbandsmitglied

Verbandsanlagen, die von einem Verbandsmitglied zur örtlichen Entsorgung mitgenutzt werden, gelten abgabenrechtlich als Anlagen des Verbandsmitglieds.

§ 6

Ausführung des Unternehmens

(1) Über die Ausführung des Plans gemäß § 4 Abs. 2 sowie seine wesentlichen Änderungen und Ergänzungen beschließt die Verbandsversammlung. Beschlüsse dieser Art bedürfen der Zweidrittelmehrheit der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen.

(2) Der Verband darf den Plan und die ergänzenden Pläne nicht ohne Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde ausführen.

(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden und die sonstigen Behörden, deren Tätigkeitsbereich berührt wird, rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten und zeigt ihnen ihre Beendigung an. Dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden ist vor dem Vertragsschluss Gelegenheit zur Äußerung über die Verdingung der Arbeiten an einen Unternehmer zu geben. Nach Beendigung der Arbeiten prüft das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden, soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden, ob die Arbeiten sachgemäß ausgeführt worden sind.

(4) Bei Baumaßnahmen, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung und somit auch keiner Baugenehmigung nach dem Hessischen Wassergesetz (HWG) bedürfen, ist die Beteiligung der technischen Fachbehörden gemäß Abs. 3 entbehrlich.

§ 7

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen und Vorleistungen der Mitglieder

(1) Der Verband ist, soweit der Plan dies vorsieht, befugt, das Verbandsunternehmen auf Grundstücken, die den Mitgliedern gehören, durchzuführen.

(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmungder zuständigen Verwaltungsbehörde nutzen. Wenn diese nicht zustimmt, teilt der Verbandsvorsteher dies der Aufsichtsbehörde mit.

(3) Soweit es der Plan vorsieht, bringen die Gemeinden bereits vorhandene Anlagen (Hauptsammler) ein. Sie werden dafür angemessen entschädigt.

2. Abschnitt: Verfassung

§ 8

Verbandsorgane

(1) Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.

(2) Organe des Verbandes sind

1) die Verbandsversammlung und
2) der Vorstand.

§ 9

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je drei Vertretern der Verbandsmitglieder. Diese werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder auf die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt. Gehört ein Vertreter oder ein Stellvertreter dem Organ eines Verbandsmitgliedes oder dem Verbandsmitglied als Bediensteter an, endet seine Tätigkeit als Vertreter oder Stellvertreter, wenn er seine Stellung im Organ des Verbandsmitgliedes oder als dessen Bediensteter verliert. In diesem Fall und auch für den Fall, dass ein Vertreter oder Stellvertreter aus sonstigem Grund ausscheidet, findet eine Nachwahl statt.

(2) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter und Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter oder Stellvertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Durchführung der Neuwahl weiter aus.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung.

§ 10

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verwaltung des Verbandes wird durch den Willen der Mitglieder bestimmt. Diese üben ihre Rechte in der Verbandsversammlung aus.

(2) Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr nach dem Gesetz über Wasserund Bodenverbände (WVG) und der Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.

Hierzu gehören insbesondere

1) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
3) die Beschlussfassung über Änderungen des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben,
4) die Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
5) die Wahl der Schaubeauftragten,
6) die Wahl eines Gewässerschutzbeauftragten,
7) die Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
8) die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes,
9) die Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Entschädigungen für Vorstandsmitglieder,
10) die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
11) Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,
12) die Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.

§ 11

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, soweit die Ämter des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters nicht besetzt sind. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, durch seine Vertreter Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.

(2) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen und hat zu verhandeln, wenn ein Verbandsmitglied oder die Aufsichtsbehörde die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einberufen.

(3) Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen; in eiligen Fällen kann der Verbandsvorsteher unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit die Einladung abkürzen, jedoch muss sie spätestens zwei Tage vor der Sitzung zugehen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die in der Verbandsversammlung vertretenen Verbandsmitglieder dem einstimmig zustimmen.

(4) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde,

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

§ 12

Sitzung der Verbandsversammlung

(1) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Zu Beginn der Sitzung tragen sich die erschienenen Vertreter der Mitglieder und die anderen Teilnehmer in die ausliegende Anwesenheitsliste ein.

(3) Der Verbandsvorsteher hat die Mitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheit des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang steht.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Staatlichen Umweltamtes Wiesbaden und der Gewässerschutzbeauftragte sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.

§ 13

Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmung sowie die Beschlüsse festzuhalten.

(3) Die Anwesenheitsliste der Teilnehmer an der Sitzung und die Unterlagen über eine ordnungsgemäße Einberufung brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und mindestens einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied zu unterschreiben. Je eine Ausfertigung ist der Aufsichtsbehörde und dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden einzureichen.

§ 14

Stimmrecht, Stimmverhältnis

(1) Die den einzelnen Verbandsmitgliedern zustehenden Stimmen (Stimmanteile) werden von ihren Vertretern in der Verbandsversammlung geltend gemacht. Die Vertreter eines Verbandsmitglieds können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Uneinheitlich abgegebene Stimmen sind ungültig, Stimmenthaltungen haben auf die Gültigkeit der Stimmabgabe keinen Einfluss.

(2) Der dem Verbandsmitglied zustehende Stimmanteil richtet sich nach dem Beitragsverhältnis der Verbandsmitglieder gemäß § 28 Abs. 2 (I) (Investitionsumlage). Wird eine Investitionsumlage nicht erhoben, richtet sich das Stimmrecht nach dem Beitragsverhältnis gemäß § 28 Abs. 3 (II) (Betriebskostenumlage).

(3) Der Verbandsvorstand stellt zu Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Stimmliste unter Angabe der Jahresbeiträge auf und übersendet sie den Verbandsmitgliedern sowie der Aufsichtsbehörde. Eine Änderung und erneute Versendung der Stimmliste ist nur erforderlich, wenn sich tatsächliche Änderungen bezüglich der Stimmrechte und/oder der Stimmverhältnisse ergeben.

(4) Ein Verbandsmitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von seiner Verpflichtung befreit werden soll, hat kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Verbandsvorstand gegen das Verbandsmitglied einen Anspruch geltend machen soll.

(5) Das den einzelnen Verbandsmitgliedern zustehende Stimmrecht ist bei Abstimmung auch dann maßgebend, wenn das Verbandsmitglied die Stimmverteilung angefochten hat.

§ 15

Beschlüsse der Verbandsversammlung

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der in der Verbandsversammlung abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte aller Stimmen (Stimmenanteile) vertreten sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Einladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen Beschlüsse gefasst werden können.

(3) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung verzeichnet sind, kann verhandelt und beschlossen werden, wenn alle Verbandsmitglieder durch die anwesenden Vertreter der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

§ 16

Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher und drei Stellvertretern. Der Verbandsvorsteher
wird von der Stadt Kronberg gestellt. Der erste Stellvertreter wird von der Stadt Königstein gestellt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung
einzeln nach Stimmen auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder
gewählt. Im Verhinderungsfall werden der Verbandsvorsteher und die drei anderen Vorstandsmitglieder jeweils von einem Stellvertreter vertreten. Diese Stellvertreter werden ebenso wie die Vorstandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt.

§ 17

Amtszeit, Entschädigung

(1) Vorstandsmitglieder scheiden mit Beendigung ihres Amtes im Verwaltungsorgan des Verbandsmitgliedes aus dem Vorstand aus. Scheidet der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter aus, ist für den Rest der Amtszeit Ersatz zu wählen. Der Verbandsvorsteher und der Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung.

§ 18

Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des WVG und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen.

Er berät und beschließt über die laufenden Verbandsangelegenheiten, soweit nicht nach § 21 der Verbandsvorsteher allein zuständig ist, und betreibt alle Geschäfte,
soweit durch das WVG oder die Verbandssatzung hierzu nicht die Verbandsversammlung berufen ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

1) die Unterrichtung der Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes,
2) die Vorbereitung von Vorlagen für die Verbandsversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
3) die Erledigung der ihm durch gesetzliche Vorschrift oder durch Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesenen Verbandsangelegenheiten,
4) die Aufstellung und die Vorlage des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
5) die Aufstellung und die Vorlage des Jahresabschlusses,
6) die Aufstellung der für die Veranlagung zu den Beiträgen geltenden Richtlinien, soweit die Satzung diesbezüglich keine Beschränkungen enthält,
7) die Veranlagung zu den Beiträgen,
8) die Aufnahme, Verlängerung und Umschuldung von Darlehen,
9) die Einstellung, Beförderung und Entlassung (Kündigung) der Bediensteten des Verbandes,
10) die Vorbereitung von Änderungen und Ergänzungen der Verbandssatzung sowie der Verbandsaufgaben,
11) Einzelgeschäfte des Verbandes im Rahmen des Wirtschaftsplanes, die den Wert von 10.000,00 Euro übersteigen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verband. Erklärungen des Verbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter abgegeben. Der Vorstand kann Verbandsbedienstete, insbesondere einen Geschäftsführer, mit der Aufgabe von Erklärungen allgemein, für bestimmte Aufgaben oder im einzelnen beauftragen.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Diese sind mit der Einschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder von einem dieser beiden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sind. Verpflichtungserklärungen können auch durch einen Geschäftsführer allein abgegeben werden, wenn dieser in der Form nach Satz 1 und 2 allgemein, für bestimmte Aufgabengebiete oder innerhalb bestimmter Wertgrenzen hierzu bevollmächtigt ist. Der Geschäftsführer unterzeichnet: „Im Auftrag“.

 

§ 19

Sitzungen des Vorstands

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand zu Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich ein. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag muss mindestens eine Woche liegen. In eiligen Fällen kann die Ladung unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit abgekürzt werden; in diesem Fall muss die Ladung jedoch spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. Der Verbandsvorsteher hat den Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Vorstandsmitglied oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. Die Vorstandsmitglieder und im Fall ihrer Verhinderung deren Stellvertreter können zu ihrer Beratung fachkundige Personen zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.

(2) Sitzungstermin und Tagesordnung werden der Aufsichtsbehörde und dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden bekannt gegeben.

(3) Am Erscheinen verhinderte Vorstandsmitglieder teilen dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher und ihrem Stellvertreter mit.

§ 20

Beschlussfassung im Vorstand

(1) Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen worden und anwesend sind.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Vorstands zurückgestellt worden und tritt der Vorstand zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(5) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse (Umlaufbeschlüsse) sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

§ 21

Geschäfte des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor und führt sie aus. Er beaufsichtigt – soweit er damit nicht den Geschäftsführer beauftragt – den Geschäftsgang. Er ist für den geregelten Geschäftsablauf und die Geschäftsverteilung verantwortlich. Der Verbandsvorsteher kann mit Zustimmung des Vorstands bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften unter den Mitgliedern des Vorstands zur selbständigen Erledigung verteilen.

(2) Der Verbandsvorsteher ist für die laufenden Verwaltungsangelegenheiten zuständig, die wegen ihrer ständigen Wiederkehr oder nach der Bedeutung der Sache keiner Beteiligung des Vorstands bedürfen; der Vorstand kann diese Verwaltungsangelegenheiten jeweils im Einzelfall zu seiner vorherigen Beschlussfassung an sich ziehen. Nicht auf den Vorstand übertragbare Aufgaben des Verbandsvorstehers sind

1) die Erklärungsbefugnis nach § 18 Abs. 2 S. 3 und die gerichtliche Vertretung des Verbandes,
2) der Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung,
3) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstands,
4) die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen,
5) die Ausschreibung und Einziehung der Verbandsbeiträge,
6) die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse und die Aufsicht über die Kassenverwaltung,
7) die Einschaltung des Rechnungsprüfungsamtes und
8) Einzelgeschäfte des Verbandes im Rahmen des Wirtschaftsplanes im Wert bis zu 10.000,– Euro,
9) Vorbereitung und Ausführung des Wirtschaftsplanes,
10) Erstellung des Jahresabschlusses.

3. Abschnitt: Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Beiträge

§ 22

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23

Wirtschaftsplan

(1) Die Verbandsversammlung setzt jährlich den Wirtschaftsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig auf, dass die Verbandsversammlung vor Beginn des Wirtschaftsjahres über ihn beschließen kann. Der Verbandsvorsteher teilt den Wirtschaftsplan spätestens bis zum 30.11. des dem Wirtschaftsjahr vorangehenden Jahres und die Nachträge der Aufsichtsbehörde mit.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres. Der Vermögensplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen und aus der Kreditwirtschaft ergeben sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr notwendigen Stellen.

§ 24

Zwangsanordnung der Aufsichtsbehörde

Wenn der Verband den Wirtschaftsplan oder ihm obliegende Ausgaben nicht rechtzeitig festgesetzt hat, kann dies die Aufsichtsbehörde in einem mit Gründen versehenen Bescheid tun. Sie kann die Beiträge der Mitglieder festsetzen und einziehen lassen.

§ 25

Abweichungen vom Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung zu einer Umlagenerhöhung für die Mitgliedsgemeinden führt oder höhere Kreditaufnahmen erforderlich werden oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Umlagen der Mitgliedsgemeinden oder höhere Kreditaufnahmen erforderlich werden oder
c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
d) eine Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird.

(2) Sind bei Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, so hat der Verbandsvorsteher die Verbandsversammlung unverzüglich zu unterrichten. Er hat in einem Bericht darzulegen, aus welchen Gründen die Mindererträge oder Mehraufwendungen auch bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen oder zur Einsparung von Ausgaben unvermeidbar sind oder sein werden. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Dulden die Mehraufwendungen keinen Aufschub, so ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Verbandsversammlung die Zustimmung des Vorstands; dieser hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

(3) Mehrausgaben im Vermögensplan für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 Euro überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Wenn ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde, dann kann der Vorstand die Leistung beschließen. Die Verbandsversammlung ist alsbald zu unterrichten.

§ 26

Rechnungslegung, Prüfung

(1) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für die Bestandteile des Jahresabschlusses gilt die Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluss der Eigenbetriebe in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht obliegen der Prüfung durch einen von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach der Vorschrift des § 27 Abs. 3 EigBGes.

(3) Der Jahresabschluss und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind der Verbandsversammlung vorzulegen. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Wirtschaftsjahres fest und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(4) Der Prüfungsbericht und eine Bestätigung über die Feststellung des Jahresabschlusses sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 27

Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen) und evtl. nach näherer Bestimmung der Verbandsversammlung in Sachbeiträgen. Sie sind öffentliche Abgaben. Für die Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 28 bis 35.

(3) Von den Verbandsmitgliedern wird eine Investitionsumlage und eine Betriebskostenumlage erhoben. Die Investitionsumlage besteht aus den jährlichen Anlagenabschreibungen und den jährlichen Zinsen für die zur Investitionsfinanzierung aufgenommenen Darlehen. Die Aktivierung von Anlagengegenständen richtet sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften, die Bemessung der Abschreibungen nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Gegenstände. Die Betriebskostenumlage setzt sich zusammen aus den jährlichen Aufwendungen zur Wartung, Verwaltung, Unterhaltung und zum Betrieb der Verbandsanlagen.

(4) Die Mitglieder dürfen für denselben Tatbestand durch den Verband, die Gemeinde oder andere Wasser- und Bodenverbände nicht doppelt zu Beiträgen oder Gebühren herangezogen werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder, die Veranlassung zur Errichtung von Verbandsanlagen gegeben haben, haben ohne Rücksicht auf die Weiterführung ihres Betriebes im bisherigen Umfang ihre Beitragspflicht für die Baukosten solcher Verbandsanlagen bis zu deren vollständiger Abschreibung weiter zu erfüllen und haften ferner in diesem Rahmen für die Baukosten solcher Verbandsanlagen.

§ 28

Beitragsverhältnis

(1) Die Investitionsumlage wird für jede Investitionseinheit gesondert ermittelt und abgerechnet. Für die hiernach auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Umlagenanteile gilt, dass

1. als Beitragsschlüssel das Verhältnis der Einwohner- und Einwohnergleichwerte der Verbandsmitglieder zueinander abgestellt auf einen Zeitpunkt maßgebend ist, der auf 30 Jahre nach Baubeginn für die jeweilige Investitionseinheit anzusetzen ist; Maßnahmen, die technisch zusammengehören oder die – wenn auch in einzelne Finanzierungsabschnitte aufgeteilt – für ihre Finanzierung zusammengefasst sind, bilden eine Investitionseinheit, und

2. der nach 1. ermittelte Beitragsschlüssel alle fünf Jahre gerechnet vom Beginn des Jahres, das auf den Abschluss der Baumaßnahmen für die jeweilige Investitionseinheit folgt zu überprüfen und in Höhe der Veränderung neu festzusetzen ist, soweit für ein Verbandsmitglied eine Erhöhung des Einwohner- und Einwohnergleichwertes um mehr als 1 v. H. seines Umlagenanteils bezogen auf den nach Nr. 1 festgestellten Zeitpunkt eintritt; eine Wertsenkung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie sich als Folge einer Werterhöhung bei einem Verbandsmitglied ergibt.

Soweit in dem nach Nr. 1 bestimmten Zeitpunkt die Investitionskosten noch nicht abgelöst sind, ist der Beitragsschlüssel auf den Zeitpunkt der zu erwartenden Restlebensdauer der Investitionseinheit neu zu bestimmen; im Übrigen ist Nr. 2 anzuwenden.

Auf der Grundlage der Berechnungsregel gemäß Satzung beträgt der Beitragsschlüssel für die Investitionen vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017:
Königstein 23,99 v. H. aus 6.166 Einw./EGW
Kronberg 76,01 v. H. aus 19.534 Einw./EGW

(2) Die Betriebskostenumlage wird nach dem Verhältnis der Einwohner- und Einwohner- gleichwerte der Verbandsmitglieder zueinander berechnet. Maßgebend für die Einwohnerwerte sind jeweils die zum 31.12. des Vorjahres bestehenden Summen der Erstund Zweitwohnsitze. Der Beitragsschlüssel wird ab 1992 alle fünf Jahre überprüft und ggf. neu festgesetzt. Die Festsetzung der Einwohnergleichwerte erfolgt unter Berücksichtigung der kläranlagenbedeutsamen Schmutzfracht der Abwässer der einzelnen Einleiter und der sonstigen nur als Einwohnergleichwert erfassbaren Abwassereinleitungen.

Auf der Grundlage der vorstehenden Berechnungsregelung beträgt der Beitragsschlüssel für die Verwaltungs- und Betriebsausgaben ab 01.01.2013 bis 31.12.2017:
Königstein 25,53 v. H. aus 4.562 Einw./EGW
Kronberg 74,47 v. H. aus 12.632 Einw./EGW
Der hier für die Berechnung zugrunde gelegte Einwohnerstand ist der 30.06.2012.

(3) Bei abschnittsweiser Ausführung der jeweiligen Maßnahme können die einzelnen Abschnitte für sich abgerechnet und die Beitragslast entsprechend der Teilausführung berechnet werden.

§ 29

Überlassung des Abwassers an den Verband

(1) Die Verbandsmitglieder und sonstigen Einleiter, die Abwasser unmittelbar in Verbandsanlagen einleiten, haben dem Verband das Abwasser in einer Qualität zu überlassen, die den Reinigungsmöglichkeiten der jeweils vorgehaltenen Verbandsanlagen entspricht und ihre Schädigung und eine Beeinträchtigung des Betriebs- und Klärablaufs ausschließt.

(2) Die Verbandsmitglieder und sonstigen Einleiter haben die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen einzuhalten. Der Verband kann für die Verbandsmitglieder und sonstigen Einleiter verbindlich Grenzwerte für die Einleitung der Abwässer festsetzen und diese dem technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechend ändern und ergänzen.

§ 30

Veranlagungsverfahren

(1) Der Verbandsvorsteher setzt nach Aufstellung des Wirtschaftsplans entsprechend den Bestimmungen der §§ 27, 28 für die Mitglieder vorläufige Umlagen fest. Diese teilt er den Mitgliedern durch Veranlagungsbescheide mit und sammelt die Veranlagungsbescheide. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erstellt der Verbandsvorsteher endgültige Abrechnungsbescheide nach Maßgabe der mit dem geprüften Jahresabschluss
festgestellten Kosten.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Wasserverbandsrechtes und, soweit dieses keine Vorschriften darüber enthält, sinngemäß die Bestimmungen des Gemeindeabgabenrechts über das Ende der Beitragspflicht, die Nachveranlagung und die Neuveranlagung.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan bzw. mit der Feststellung des Jahresabschlusses alljährlich über die Höhe der von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträge. Durch Vervielfältigung der Beitragsmessbeträge mit den Beitragsschlüsseln ergibt sich die Beitragsschuld der einzelnen Mitglieder.

§ 31

Folgen des Rückstandes

Wer seine Beiträge nicht rechtzeitig leistet, hat Mahngebühren und Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung, dem Hessischen Verwaltungskostengesetz sowie der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu leisten.

§ 32

Zwangsvollstreckung

Die auf dem WHG oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungsweg vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren (Beitreibungsverfahren). Der Verbandsvorsteher beantragt die Vollstreckung bei der Aufsichtsbehörde.

4. Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Verwaltung

§ 33

Bedienstete

(1) Der Vorstand bestellt zur Wahrnehmung der Verbandsgeschäfte einen Verbandsgeschäftsführernund für die Kassenführung einen Kassenverwalter. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach den Beschlüssen des Verbandsvorstandes.

(2) Der Vorstand kann weitere Bedienstete auf Dienstvertrag einstellen, soweit die Verbandsversammlung solche Stellen im Stellenplan und die notwendigen Mittel bewilligt hat.

(3) Auf das Verhältnis zwischen Kassenverwalter und den Vorstandsmitgliedern findet § 110 Abs. 4 HGO Anwendung.

§ 34

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Veröffentlichung in der „Taunus Zeitung“. Die öffentlichen Bekanntmachungen sind mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bekanntmachungsgegenstände, die sich für eine Veröffentlichung im Verkündungsblatt nicht eignen oder für die die Auslegung vorgeschrieben ist, werden auf die Dauer von einem Monat während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Verbandes, Im Tries 22, 61476 Kronberg im Taunus, öffentlich ausgelegt. Vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung werden Gegenstand, Ort, Zeit und Dauer der Auslegung spätestens einen Tag vor ihrem Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf der Auslegungszeit vollendet.

(3) Die Verbandsmitglieder können durch Veröffentlichung in ortsüblicher Form auf die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes hinweisen. Die Hinweise sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für die öffentlichen Bekanntmachungen nach Abs. 1 und 2.

(4) Sonstige für die Mitglieder bestimmte Bekanntmachungen werden diesen schriftlich mitgeteilt.

§ 35

Verbandsschau

(1) Die Anlagen des Verbandes sollen im Rahmen von Verbandsschauen geprüft werden. Die Verbandsversammlung wählt für eine Wahlperiode bis zu drei Schaubeauftragte sowie deren Stellvertreter.

(2) Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Verbandsschau. Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden, rechtzeitig zur Verbandsschau einzuladen. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

§ 36

Aufzeichnung und Abstellung von Mängeln

(1) Der Verbandsvorsteher oder ein von ihm bestimmter Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau. Über deren Verlauf und deren Ergebnis ist eine von dem Leiter der Verbandsschau zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

(2) Der Vorstand lässt die festgestellten Mängel abstellen und unterrichtet die Aufsichtsbehörde und das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden. Sind die Beanstandungen nicht durch den Verband zu beheben, so gibt der Verbandsvorsteher die Beseitigung den dazu Verpflichteten unter Fristsetzung auf.

(3) Durch eine Nachschau ist zu überprüfen, ob die bei der Hauptschau beanstandeten Mängel beseitigt sind. Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde und dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Wiesbaden mitzuteilen.

§ 37

Änderung der Satzung

(1) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann die Satzung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert werden. Der
Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt
zu machen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

5. Abschnitt: Ordnungsgewalt, Zwang, Rechtsmittel

§ 38

Ordnungsgewalt

Die Mitglieder des Verbandes haben die auf dem WHG oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens, zu befolgen.

§ 39

Ersatzvornahme

(1) Der Vorstand kann die Anordnungen nach § 41 durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen (Ersatzvornahme).

(2) Der Vorstand droht die Ersatzvornahme vorher schriftlich an, teilt die Kosten in vorläufig geschätzter Höhe mit und setzt für die Befolgung der Anordnung eine angemessene Frist. Bei Gefahr im Verzug sind die Schriftform und die Frist entbehrlich.

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 40

Rechtsbehelfe

Gegen Verwaltungsakte des Verbands sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Rechtsbehelfe gegeben.

6. Abschnitt: Aufsicht und Genehmigungen

§ 41

Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Kreisausschusses des Hochtaunuskreises in Bad Homburg v.d.H.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass der Verband im Einklang mit dem Gesetz und der Satzung verwaltet wird.

(3) Der Aufsichtsbehörde stehen zur Beratung in technischen Angelegenheiten die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung.

§ 42

Zustimmung zu Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
1. Zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall höher sind als € 1.000.000,00,
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1-3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 43

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung des Abwasserverbandes Kronberg im Taunus in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.11.2002 außer Kraft.

Kronberg im Taunus, den 13.07.2006

Wolf Dietrich Groote
Verbandsvorsteher

Die erste Änderungssatzung des Abwasserverbandes Kronberg (betrifft § 28) tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Kronberg im Taunus, den 22.11.2007

Wolf Dietrich Groote
Verbandsvorsteher

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung des Abwasserverbandes Kronberg im Taunus in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.11.2002 außer Kraft.
Kronberg im Taunus, den 13.07.2006

Wolf Dietrich Groote
Verbandsvorsteher

Die zweite Änderungssatzung des Abwasserverbandes Kronberg (betrifft § 28) tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Kronberg im Taunus, den 31. Oktober 2012

Jürgen Odszuck
Verbandsvorsteher

Die dritte Änderungssatzung des Abwasserverbandes Kronberg tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Kronberg im Taunus, den 20. November 2017

Robert Siedler
Verbandsvorsteher